Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienste und Produkte von oder im Namen der AnnTac B.V.
Zuletzt aktualisiert: 11. Oktober 2025
Dies ist eine Übersetzung des niederländischen Originals und dient der Verständlichkeit. Verbindlich ist die niederländische Fassung. Bei Auslegungsunterschieden ist die niederländische Fassung maßgeblich.
1. Allgemeines
Die AnnTac B.V. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 58745890 ("ANNTAC"). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienste und Produkte von oder im Namen von ANNTAC. Die Bedingungen liegen im Büro zur Einsicht aus und sind bei der Handelskammer hinterlegt.
Die Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Abnehmers von Diensten oder Produkten oder der Partei, die ANNTAC damit beauftragt hat (nachfolgend der "Auftraggeber"), wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen bleibt das Übrige wirksam. Die Parteien beraten sich über Ersatzbestimmungen, wobei Zweck und Sinn der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen, oder tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, so hat die Auslegung oder Beurteilung im Geiste dieser Bestimmungen zu erfolgen.
Lässt ANNTAC in der Praxis eine Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu oder verlangt sie nicht stets deren strikte Einhaltung, so bedeutet dies nicht, dass die betreffenden Bestimmungen nicht gelten.
2. Angebote und Dienstleistungsvertrag
Alle Angebote, Kostenvoranschläge und sonstigen Äußerungen von ANNTAC, in denen sie Dienste oder Produkte anbietet, sind freibleibend. Vorkalkulationen haben lediglich indikativen Charakter.
Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an ANNTAC übermittelten Daten ein, auf die ANNTAC ihre Angebote, Kostenvoranschläge, Vorkalkulationen oder Dienste stützt.
Aus einer von ANNTAC abgegebenen Vorkalkulation oder Kostenschätzung kann der Auftraggeber keine Rechte oder Erwartungen ableiten. Ein mitgeteiltes Budget gilt nicht als vereinbarter Festpreis.
Ein Vertrag, aufgrund dessen ANNTAC zur Lieferung von Diensten oder Produkten verpflichtet ist, kommt erst zustande, nachdem der Auftraggeber und ANNTAC beide den von ANNTAC schriftlich zu erstellenden oder erstellten Vertrag unterzeichnet haben, in dem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden.
3. Dienstleistung
ANNTAC erbringt die vereinbarten Dienste für den Auftraggeber.
Mit Ausnahme der Startberatung oder anderer diesbezüglicher Vereinbarungen im Vertrag ist der Auftraggeber für die Einweisung der Nutzer und deren Nutzung des Arbeitsplatzes verantwortlich.
Soweit die Dienste nach dem Vertrag auch die Unterstützung der Nutzer umfassen, wird ANNTAC nach Möglichkeit per E-Mail zur Nutzung und Funktion des Arbeitsplatzes und der Software beraten.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Unterstützung ausschließlich an Werktagen während der üblichen Öffnungszeiten von ANNTAC. ANNTAC wird Anfragen innerhalb angemessener Frist bearbeiten, kann jedoch für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit der Antworten nicht einstehen.
ANNTAC kann Anforderungen an die Qualifikation und die Anzahl der Ansprechpartner stellen, die im Namen der Nutzer des Auftraggebers für Unterstützung in Betracht kommen.
4. Nutzung der Dienste
Der Auftraggeber ist für die Art und Weise verantwortlich, in der er und seine Nutzer die Dienste nutzen und einsetzen. Dies betrifft die Nutzung von Software und Arbeitsplätzen sowie deren Kontrolle und Einstellungen.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass bei und mit der Nutzung der Arbeitsplätze keine behördlichen Vorschriften oder vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten verletzt werden. Der Auftraggeber und die Nutzer unterlassen das Installieren, Herunterladen, Speichern oder Nutzen von Software, Material oder Programmen unter Verstoß gegen Lizenzrechte; das Empfangen, Herunterladen, Speichern, Verbreiten, Herstellen oder Programmieren von Material, das gesetzlich verboten oder gesellschaftlich inakzeptabel ist; das unbefugte Verschaffen von Zugang zu Systemen, Computern, Datenbanken oder Servern Dritter; sowie das Löschen, Verändern oder Unbrauchbarmachen von, oder das Hinzufügen von Daten zu, Software oder Systemen Dritter.
ANNTAC ist berechtigt, die Nutzung der Arbeitsplätze und der Software durch den Auftraggeber und die Nutzer auf die vorstehend beschriebenen ausgeschlossenen Handlungen zu überprüfen.
5. Ausführung der Dienstleistung
ANNTAC bemüht sich, die Dienste mit Sorgfalt auszuführen und entsprechend den mit dem Auftraggeber im Vertrag festgelegten Vereinbarungen und Verfahren zu erbringen. Die Dienste werden auf Basis einer Bemühensverpflichtung erbracht, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ein bestimmbares Ergebnis vereinbart wurde.
Alle von ANNTAC genannten oder vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine wurden nach bestem Wissen auf Grundlage der ihr bei Vertragsschluss bekannten Daten festgelegt. Zwischentermine gelten als Zieltermine mit indikativem Charakter. Die bloße Überschreitung einer von ANNTAC genannten oder zwischen den Parteien vereinbarten, auch äußersten, Lieferfrist oder eines Liefertermins bringt ANNTAC nicht in Verzug.
ANNTAC erbringt die Dienste ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu verkaufen oder zu übertragen. Führt ANNTAC Arbeiten auf Verlangen einer Behörde oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung aus, werden alle damit verbundenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
ANNTAC kann Änderungen an der Software vornehmen. ANNTAC ist nicht verpflichtet, bestimmte Eigenschaften speziell für den Auftraggeber beizubehalten. Hat eine Änderung der Software eine Änderung der beim Auftraggeber geltenden Verfahren oder der Art der Nutzung der Arbeitsplätze zur Folge, wird ANNTAC den Auftraggeber rechtzeitig informieren. Kosten können weiterberechnet werden. Der Auftraggeber kann zum Änderungsdatum schriftlich kündigen, es sei denn, die Änderungen hängen mit gesetzlichen Änderungen zusammen.
ANNTAC kann die Dienste für vorbeugende, korrigierende oder anpassende Wartung ganz oder teilweise vorübergehend außer Betrieb setzen. ANNTAC wird eine solche Außerbetriebsetzung nicht länger als nötig dauern lassen und sie nach Ankündigung möglichst außerhalb der Bürozeiten durchführen.
Erbringt oder liefert ANNTAC Dienste auf Grundlage vom Auftraggeber zu liefernder Daten, so werden diese Daten vom Auftraggeber nach den von ANNTAC zu stellenden Bedingungen aufbereitet und geliefert. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alle Materialien, Daten, Software und Verfahren richtig und vollständig sind und dass Datenträger den Spezifikationen von ANNTAC entsprechen.
ANNTAC erbringt die Dienste und stellt die Nutzung der Software vom Server von ANNTAC (dem "Server") aus zur Verfügung. Der Server steht im Eigentum von ANNTAC, ist in einem Rechenzentrum in den Niederlanden untergebracht und weist eine durchgehende Online-Verfügbarkeit auf, soweit in diesen Bedingungen und in den Bedingungen des betreffenden Lieferanten nichts anderes bestimmt ist. ANNTAC verfügt über kein Ausweichrechenzentrum.
Alle von ANNTAC bei der Erbringung der Dienste genutzten Geräte, Software, der Server und sonstige Sachen bleiben Eigentum und geistiges Eigentum von ANNTAC oder ihrer Lieferanten. ANNTAC ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen physischen Datenträger, mit oder ohne Software, zur Verfügung zu stellen.
ANNTAC erstellt täglich Sicherungskopien der Daten auf dem Server. Archivdaten werden 30 Tage aufbewahrt, der Archivpapierkorb unbegrenzt, Dateidaten 365 Tage und SQL-Datenbanken 30 Tage.
ANNTAC bewahrt die Daten entsprechend den vorgenannten Fristen auf. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt ANNTAC die Daten zur Verfügung. Die Zeit, die ANNTAC für die Bereitstellung der Daten aufwendet, wird zum Standardstundensatz für Beratung gemäß Vertrag in Rechnung gestellt.
6. Infrastruktur und Geräte
Der Auftraggeber ist für das Funktionieren der Infrastruktur verantwortlich, die erforderlich ist, damit jeder Nutzer die Dienste nutzen kann. Dazu gehören ein angemessener Internetanschluss und die notwendigen Geräte, wie Bildschirm, Tastatur, Maus, Computer und Druckeranschluss, die mit der Software kompatibel sind und fehlerfrei mit ihr kommunizieren. Der Auftraggeber sorgt selbst für Installation, Einrichtung, Parametrisierung und Abstimmung sowie für die Lizenzkosten der erforderlichen Software, Hilfsprogramme und Sicherung der Geräte. ANNTAC ist nicht zur Durchführung einer Datenkonvertierung verpflichtet.
Der Auftraggeber wird die Infrastruktur während der Vertragslaufzeit warten und in einem Zustand gemäß Absatz 1 halten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Infrastruktur nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichtet und gewartet wird.
Die von ANNTAC bereitgestellte Software ist nicht mit allen auf dem Markt verfügbaren Geräten unabhängig von Marke und Typ kompatibel und kommuniziert nicht mit allen fehlerfrei. Auf Anfrage führt ANNTAC eine Prüfung durch und berät zur Eignung. Diese Prüfung und die daraus folgende Beratung gelten nicht als in den Diensten enthalten und werden gesondert zum Standardstundensatz für Schulung, Beratung und Consulting gemäß Vertrag berechnet.
7. Vergütung und Zahlung
Die vom Auftraggeber monatlich an ANNTAC zu zahlende Vergütung für die Dienste wird im Voraus in Rechnung gestellt und im Voraus per Lastschrift eingezogen.
Der erste Einzugsversuch erfolgt am oder um den zwanzigsten jedes Kalendermonats vor dem Monat, auf den sich die Vergütung bezieht. Scheitert er, wird der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Ein zweiter Versuch folgt innerhalb von fünf Tagen.
Alle sonstigen Zahlungen, die der Auftraggeber aufgrund des Vertrages oder anderweitig an ANNTAC zu leisten hat und die nicht per Lastschrift eingezogen werden, leistet der Auftraggeber nach den Zahlungsbedingungen auf der betreffenden Rechnung.
Gelingt es ANNTAC nach zwei Einzugsversuchen nicht, eine Zahlung vollständig einzuziehen, oder zahlt der Auftraggeber einen in Rechnung gestellten Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, erhält der Auftraggeber eine letzte schriftliche Mahnung mit einer Frist von sieben Tagen. Bleibt die Zahlung innerhalb dieser Frist aus, wird ANNTAC die Lieferung der Dienste unverzüglich aussetzen oder den Vertrag auflösen. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Zinsen und fünfzehn Prozent Inkassokosten auf die offenen Forderungen.
Preissenkungen oder Preiserhöhungen hinsichtlich der Software, der Nutzung und Speicherung des Servers, der Miet- und Stundensätze sowie der Inflation werden in der Vergütung berücksichtigt und dem Auftraggeber weiterberechnet.
Hat ANNTAC auf Wunsch oder mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Arbeiten oder andere Leistungen erbracht, die außerhalb des Inhalts oder Umfangs der Dienste liegen, werden diese vom Auftraggeber zu den vereinbarten und andernfalls zu den üblichen Sätzen von ANNTAC vergütet.
Alle im Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger behördlich auferlegter Abgaben. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Preise in Euro und zahlt der Auftraggeber in Euro.
ANNTAC ist berechtigt, die Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte zu übertragen.
8. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung
ANNTAC ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder ihre Verträge mit dem Auftraggeber aufzulösen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber ANNTAC aus welchem Grund auch immer nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt; wenn ANNTAC nach Vertragsschluss Tatsachen und Umstände bekannt werden, die guten Grund zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird; wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss aufgefordert wurde, Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu stellen, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist; oder wenn ANNTAC wegen Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers die Erfüllung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen nicht mehr zugemutet werden kann. ANNTAC kann auch bei Umständen auflösen, die die Erfüllung unmöglich machen.
Tritt ein Umstand ein, aufgrund dessen ANNTAC zur Aussetzung oder Auflösung berechtigt wäre, oder nimmt ANNTAC diese vor, so ist ANNTAC zum Ersatz aller daraus folgenden Schäden und Kosten berechtigt, einschließlich mittelbarer Schäden, entgangener Geschäftschancen und Umsätze sowie Inkassokosten.
Wird ein Vertrag aufgelöst, sind alle Forderungen von ANNTAC gegen den Auftraggeber sofort fällig. Bei Aussetzung behält ANNTAC ihre Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.
Setzt ANNTAC einen Vertrag aus oder löst sie ihn auf, so ist ANNTAC in keiner Weise verpflichtet oder haftbar für den Ersatz von Schäden oder Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen können.
Wird der Vertrag von ANNTAC vorzeitig gekündigt, sorgt ANNTAC in Absprache mit dem Auftraggeber für die Übertragung der Daten gemäß Artikel 5. Die Mehrkosten der Übertragung trägt der Auftraggeber.
Im Falle der Liquidation, eines Antrags auf Zahlungsaufschub oder Insolvenz, einer Pfändung der Daten oder anderweitig zulasten des Auftraggebers, einer Schuldenregelung oder eines sonstigen Umstands, durch den der Auftraggeber nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es ANNTAC frei, die Verträge und die Lieferung der Dienste sofort und mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen und zu beenden, ohne jede Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung. Die Forderungen von ANNTAC sind dann sofort fällig.
9. Haftung
ANNTAC ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung zu erfüllen, die durch höhere Gewalt verhindert wird, oder einen Schaden zu ersetzen, der Folge höherer Gewalt ist. Als höhere Gewalt gelten unter anderem höhere Gewalt bei Lieferanten; die nicht ordnungsgemäße Erfüllung durch ANNTAC vorgegebener Lieferanten; die Mangelhaftigkeit von Sachen, Geräten, Software oder Materialien Dritter, die der Auftraggeber ANNTAC vorgeschrieben hat; behördliche Maßnahmen; Stromausfall; Störungen des Internets, des Computernetzwerks oder der Telekommunikation; Krieg; Betriebsbesetzung; Streik; allgemeine Transportprobleme; und die Nichtverfügbarkeit von Mitarbeitern. ANNTAC ist nicht für die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der erbrachten Dienste und der mit den Diensten erzeugten Daten verantwortlich. Der Auftraggeber wird diese Ergebnisse und Daten selbst regelmäßig kontrollieren.
ANNTAC steht nicht dafür ein, dass die Software fehlerfrei ist und ohne Unterbrechungen funktioniert. Treten Mängel in der Software auf, wird ANNTAC sich bemühen, diese innerhalb angemessener Frist zu beheben, sofern und soweit es sich um von ANNTAC selbst entwickelte Software handelt und die Mängel ANNTAC detailliert beschrieben schriftlich gemeldet wurden. ANNTAC kann die Behebung aufschieben, bis eine neue Version der Software in Gebrauch genommen wird. ANNTAC steht nicht dafür ein, dass Mängel in nicht von ANNTAC selbst entwickelter Software behoben werden. ANNTAC ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, Umgehungen oder problemvermeidende Einschränkungen vorzunehmen.
ANNTAC haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die der Auftraggeber erleidet oder für die der Auftraggeber von Dritten haftbar gemacht wird und die nicht auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von ANNTAC beruhen oder die Folge einer vorübergehenden Unterbrechung der Lieferung der Dienste sind.
Die Haftung von ANNTAC ist in jedem Fall auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, der auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von ANNTAC beruht, bis zu einem Betrag in Höhe der zuletzt von ANNTAC in Rechnung gestellten Vergütung. Ferner entfällt jede Haftung von ANNTAC und die Möglichkeit des Auftraggebers, Schadensersatz zu fordern, wenn der Auftraggeber ANNTAC nicht unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens fünf Tage nachdem ihm die Tatsachen bekannt waren, über die schadensbegründenden Tatsachen informiert hat. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt ebenfalls, wenn die Forderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehen des Schadens gerichtlich anhängig gemacht wurde.
Der Auftraggeber stellt ANNTAC von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages, den Diensten oder der Nutzung der Arbeitsplätze durch den Auftraggeber oder seine Nutzer einen Schaden erleiden. Wird ANNTAC deswegen von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, ANNTAC außergerichtlich und gerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihm erwartet werden darf. Bleibt der Auftraggeber bei angemessenen Maßnahmen säumig, ist ANNTAC ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese selbst zu ergreifen. Alle dadurch bei ANNTAC und Dritten entstehenden Kosten und Schäden gehen vollständig zulasten und auf Risiko des Auftraggebers.
10. Geistiges Eigentum
Alle Rechte des geistigen Eigentums an der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Software, an Datenbeständen, Geräten oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentation, Berichten und Angeboten sowie am Vorbereitungsmaterial liegen ausschließlich bei ANNTAC, ihren Lizenzgebern oder ihren Lieferanten. Der Auftraggeber erwirbt lediglich ein beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer und nach Maßgabe des Vereinbarten und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein dem Auftraggeber zustehendes Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht auf Dritte übertragbar und nicht unterlizenzierbar.
Dem Auftraggeber und seinen Nutzern ist es nicht gestattet, Hinweise auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums aus der Software, den Datenbeständen, Geräten oder Materialien zu entfernen oder zu ändern. ANNTAC ist berechtigt, technische Vorkehrungen zum Schutz der Software, der Geräte und der Datenbestände im Zusammenhang mit einer Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Nutzungsrechts zu treffen. Dem Auftraggeber ist es niemals gestattet, eine solche technische Vorkehrung zu entfernen oder zu umgehen oder entfernen oder umgehen zu lassen.
11. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Alle Verträge zwischen ANNTAC und dem Auftraggeber unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts von 1980 ist ausgeschlossen.
Alle Streitigkeiten, die zwischen ANNTAC und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit von ANNTAC gelieferten oder zu liefernden Diensten oder daraus folgenden finanziellen Verpflichtungen oder Folgeverträgen entstehen, werden ausschließlich vom Gericht in Amsterdam entschieden.